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Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen FW Freie Wähler Petershausen e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Petershausen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des FW Freie Wähler Landesverband Bayern e.V. und ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Landesverband berechtigt, die Bezeichnung “FW Freie Wähler” als Namensbestandteil und/oder Emblem zu führen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein “FW Freie Wähler Petershausen e.V.” bezweckt die Fortführung der bisherigen Freien Wähler Petershausen. Er bietet den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde eine Organisationsform, die es ermöglicht, kommunale Angelegenheiten einzubringen, zu vertreten und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken mit dem Ziel, eine sachbezogene, parteipolitisch neutrale Kommunalpolitik umzusetzen.
2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen sind bei kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Petershausen und deren Bürger entscheiden.
3. Der Verein kann sich nach den Möglichkeiten der jeweils gültigen Wahlgesetze im Rahmen der “Freien Wähler” an anderen Wahlen als den vorgenannten beteiligen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 52 ff).
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede in der Gemeinde Petershausen mit Wohnsitz gemeldete volljährige Person werden, die keiner politischen Partei oder Gruppierung angehört.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und wird mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende wirksam.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Beitritt eines Mitglieds zu einer politischen Partei oder Gruppierung sowie durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde Petershausen.
5. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden jederzeit möglich.
6. Die erweiterte Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss hat unter Angabe von Gründen schriftlich zu erfolgen und wird mit der Zustellung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, dass über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Vorstandschaft
2. die erweiterte Vorstandschaft
3. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
2. Der/die erste Vorsitzende oder zwei Vorstandschaftsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen.
3. Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung andere Gremien zuständig sind. Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erweiterten Vorstandschaft durch.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
§ 6 Erweiterte Vorstandschaft
1. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft (§5), den amtierenden Mandatsträgern der “FW Freie Wähler Petershausen” sowie zwei Beisitzern.
2. Die erweiterte Vorstandschaft ist bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beteiligen. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit Wahlen und über finanzielle Verpflichtungen, die im Einzelfall 1.000 DM übersteigen.
3. Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft (§ 5) anwesend sind.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
2. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
3. Die jährliche Hauptversammlung ist öffentlich. Weitere Mitgliederversammlungen können nichtöffentlich stattfinden. Die Vorstandschaft kann Gäste zulassen.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sollen fünf Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
>5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet durch Akklamation mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
6. Die Regelungen in den Paragraphen “§ 9 Wahlen, § 11 Satzungsänderung und § 12 Auflösung” bleiben unberührt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit/Namen der Unterzeichnenden/Anzahl der erschienenen Mitglieder/ Tagesordnung/Abstimmungsergebnisse/Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Kopie des Protokolls ist jedem Mitglied der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft auszuhändigen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt insbesondere:
a) die Vorstandschaft
b) die Beisitzer der erweiterten Vorstandschaft
c) die Kassenprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung hat
a) die Kandidaten für Wahlen zu nominieren und die Wahlliste zu beschließen.
b) evtl. notwendige Delegierte zu wählen und zu anderen Verbänden zu entsenden
c) über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die von der Vorstandschaft vorgelegt
werden.
§ 9 Wahlen
1. Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Beisitzer der erweiterten Vorstandschaft werden in einer Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlichen, geheimen Wahlen gewählt.
2. Kassenprüfer/innen werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren in offener Wahl gewählt.
3. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten hatten.
4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten zu einer Nachwahl einzuberufen.
§ 10 Finanzen
1. Der Verein erhebt keine Beiträge. Zur Deckung des finanziellen Aufwandes bei der Umsetzung der Vereinsziele werden von den Mitgliedern Spenden erbeten.
2. Der/die Schatzmeister/in hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und in der jährlichen Hauptversammlung darüber Rechnung zu legen.
3. Die Kasse und die Kassenführung werden jährlich vor der Hauptversammlung durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind nur in der Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung möglich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, wird hiervon die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
4. Eine etwaige ungültige Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu deuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungswürdige Lücke offenbar wird.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung kann erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen der Gemeinde Petershausen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke übertragen.


